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Richtlinie des BMF vom 09.02.2021, 2021-0.083.823
gültig ab 09.02.2021
UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Im Abkommen ist die Einrichtung eines Assoziationsrats vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Durchgangsverkehr oder in einer Vertragspartei in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Übereinkommen anwendbar sein, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.