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Richtlinie des BMF vom 25.07.2019, BMF-010310/0233-III/11/2019
gültig von 25.07.2019 bis 24.05.2020
UP-5000, Arbeitsrichtlinie ESA-Staaten
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden ESA-Staat haben.
Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:
- Komoren (noch nicht anwendbarAnwendungsbeginn: 7. Februar 2019)
- Madagaskar (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
- Mauritius (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
- Sambia (noch nicht anwendbar)
- Seychellen (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
- Simbabwe (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 6 des Ursprungsprotokolls (S. 1028 bis S 1029 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).