Richtlinie des BMF vom 25.07.2019, BMF-010310/0233-III/11/2019 gültig von 25.07.2019 bis 24.05.2020

UP-5000, Arbeitsrichtlinie ESA-Staaten

2. Anwendungsbereich

Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden ESA-Staat haben.

Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:

  • Komoren (noch nicht anwendbarAnwendungsbeginn: 7. Februar 2019)
  • Madagaskar (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
  • Mauritius (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
  • Sambia (noch nicht anwendbar)
  • Seychellen (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)
  • Simbabwe (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012)

Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.

Art. 6 des Ursprungsprotokolls (S. 1028 bis S 1029 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).