Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Entscheidungen
Artikel 3
Eine Entscheidung im Bereich der Sicherheitsleistungen, die sich begünstigend für eine Person auswirkt, die sich verpflichtet hat, auf die erste schriftliche Aufforderung der Zollbehörden hin die angeforderten Beträge zu zahlen, wird widerrufen, wenn der eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen wird.