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Richtlinie des BMF vom 04.09.2012, BMF-010313/0667-IV/6/2012
gültig von 04.09.2012 bis 30.04.2016
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
Beachte
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Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.12., 3.2. und 22. c) sowie die Streichung von Anhang I. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 0. Einführung
- 0.1. Übersicht
0.1.5. Vorübergehende Ausfuhr
Das Gemeinschaftsrecht kennt in der Ausfuhr das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht. Derartige Ausfuhren können als vorübergehende Ausfuhren mit Carnet ATA durchgeführt werden (Art. 797 und 798 ZK-DVO).
Weiters besteht die Möglichkeit für Waren, die vorübergehend ausgeführt werden sollen und deren Nämlichkeit für die Zwecke der unveränderten Wiedereinfuhr festgehalten werden soll, die Abgabe einer Ausfuhranmeldung mit Verfahrenscode "23".
Im Übrigen sind sie normale Ausfuhren (allenfalls unter Festhaltung der Nämlichkeit), für die auch alle für eine endgültige Ausfuhr vorgesehenen Vorschriften (zB Verbote und Beschränkungen) Anwendung finden und an die bei der Wiedereinfuhr eine Rückwarenbegünstigung anknüpft.