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Richtlinie des BMF vom 31.07.2018, BMF-010313/0534-III/10/2018 gültig ab 31.07.2018

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
  • Abschnitt 1 Antrag auf Bewilligung
Artikel 164 Antrag auf VerlängerungErneuerung oder Änderung einer Bewilligung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex schriftlich eingereicht wird.

Artikel 165 Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

Gilt eine mündliche Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 163, legt der Anmelder die Unterlage gemäß Anhang 71-01 vor.