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Richtlinie des BMF vom 21.08.2010, BMF-010311/0079-IV/8/2010
gültig von 21.08.2010 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Suchtmittel

1.1.1. Suchtgifte

(1) Die unter die Beschränkungen des Suchtmittelgesetzes als Suchtgifte fallenden Stoffe und Zubereitungen sind in den Anhängen I bis V der Suchtgiftverordnung (siehe Anlage 1) angeführt.

(2) Punkt I.1. des Anhangs I sowie der Anhang II und der Anhang III der Suchtgiftverordnung enthalten jene Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention als Suchtgifte festgelegt werden.

(3) Punkt IV.1. des Anhangs IV und Punkt V.1. des Anhangs V der Suchtgiftverordnung enthalten Stoffe und Zubereitungen, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe als psychotrope Stoffe festgelegt werden und die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und deshalb (in Österreich) durch die Suchtgiftverordnung den Suchtgiften gleichgestellt sind.

(4) Punkt I.2. des Anhangs I, Punkt IV.2. des Anhangs IV und Punkt V.2. des Anhangs V der Suchtgiftverordnung enthalten Stoffe und Zubereitungen, die keinen internationalen Vereinbarungen unterliegen, die aber auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und deshalb durch die Suchtgiftverordnung den Suchtgiften gleichgestellt sind.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:25.08.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen
Stammfassung:BMF-010311/0020-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27030.5
aufgenommen am: 25.08.2010 14:36:22
zuletzt geändert am: 09.08.2012
Dokument-ID: 8dcdfebc-8c87-4bb8-a4a8-3f8266548c92
Segment-ID: 3b1b3296-dd96-445c-817f-b16a0d6c0cc3
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