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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1450, Arbeitsrichtlinie "Passive Veredelung"
- 6. Zollunion EG-Türkei
6.3. Wirtschaftlicher passiver Veredelungsverkehr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen
6.3.1. Anwendungsbereich
Mit dem Beschluss Nr. 1/99 des Assoziationsrates EG-Türkei wurde der Anwendungsbereich des wirtschaftlichen Passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse (wpVV) im Rahmen der Zollunion EG-Türkei auf die Türkei ausgedehnt. Vertragspartei im Sinne des Beschlusses ist jeweils die Gemeinschaft bzw. die Türkei. Der Beschluss dient als Brückengesetzgebung für die jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den wpVV und ergänzt die diesbezüglichen Vorschriften sofern das nachstehend beschriebene Verfahren Anwendung findet. Im Mittelpunkt steht die Möglichkeit, das in dem einem Teil der Zollunion in Anspruch genommene Verfahren des wpVV auch im jeweils anderen Teil der Zollunion im Zuge der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden.
Bei Waren, auf die auf Grund der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien das Verfahren des wpVV angewandt wird, kann es sich - unbeschadet der in der VO 3036/94 geregelten Ausnahmen - um Ursprungswaren eines Teils der Zollunion handeln. Der Beschluss Nr. 2/99 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG/Türkei, welcher am 8. Jänner 2000 in Kraft getreten ist, enthält die Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1/99 des Assoziationsrates EG-Türkei. Die im Beschluss Nr. 2/99 enthaltenen Bestimmungen regeln die Durchführung des Dreiecksverkehrs. Als Dreiecksverkehr gilt hierbei jenes Verfahren, nach welchem die Veredelungserzeugnisse nach Be- oder Verarbeitung in einem Drittland, auf das die Regelung des wpVV Anwendung findet, in einem anderen Teil der Zollunion in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden als in dem, aus dem die Waren vorübergehend ausgeführt wurden.
Folgende Varianten des Dreiecksverkehrs sind daher möglich:
- Vorübergehende Ausfuhr von Vormaterialien aus der Gemeinschaft in ein Drittland
- Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr (Wiedereinfuhr) unter Anwendung des wpVV in der Türkei;
- Vorübergehende Ausfuhr von Vormaterialien aus der Türkei in ein Drittland
- Überführung der Verdelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr (Wiedereinfuhr) unter Anwendung des wpVV in der Gemeinschaft.
Erfolgen vorübergehende Ausfuhr und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung in einem Drittland im selben Teil der Zollunion, liegt kein Dreiecksverkehr im Sinne des Beschlusses vor und finden die oben angeführten Beschlüsse daher auch keine Anwendung. Zu unterscheiden ist, in welchem Zusammenhang der Begriff Dreieck(s)verkehr verwendet wird, da dieser sowohl im wpVV im Rahmen der Zollunion, als auch im gemeinschaftszollrechtliche Passive Veredelung als auch in der zollrechtlichen Passiven Veredelung im Rahmen der Zollunion EG-Türkei eine jeweils unterschiedliche Bedeutung hat. Wie auch im gemeinschaftsrechtlichen wpVV ist die Durchführung des Verfahrens im Rahmen der Zollunion nicht vom Vorliegen einer zollrechtlichen Bewilligung für die Passive Veredelung abhängig, sofern auf andere Weise nachgewiesen werden kann, dass der Veredelungsvorgang, der in der vorherigen Bewilligung angegeben ist, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Bestimmungen der Passiven Veredelung im Rahmen der Zollunion finden aber sinngemäß Anwendung.
6.3.2. Vorherige Bewilligung
Auch im Rahmen der Zollunion EG-Türkei ist das zentrale Überwachungsinstrument des wpVV die vorherige Bewilligung. Zuständig für die Erteilung der vorherigen Bewilligung im Anwendungsgebiet ist auch im Rahmen der Zollunion das BMWA.
Die vorherige Bewilligung besteht aus
- einem Original Nr. 1 (für den Antragsteller)
- dem Exemplar Nr. 2 (für die ausstellende Behörde, BMWA)
- und dem Exemplar Nr. 3 (für die Überwachungszollstelle).
Sie wird auf einem Vordruck nach dem Anhang zur VO 3017/95 bzw. entsprechend der türkischen Parallelgesetzgebung erteilt. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Abschnitt 5.3. sinngemäß.
6.3.3. Aufgaben der Zollstellen
Die Ausführungen unter Abschnitt 5.4. gelten sinngemäß.
6.3.4. Zuwiderhandlungen
Stellen die Zollstellen Verstöße gegen die Bestimmungen der wpVV fest, sind diese, sofern sie von den Abfertigungszollstellen festgestellt werden - zunächst der Überwachungszollstelle zu melden. Die Überwachungszollstelle ihrerseits meldet unbeschadet der gegebenenfalls erforderlichen (finanz-) strafrechtlichen Würdigung diese Verstöße an das BMWA. Die Verständigung der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist dem BMWA in der Meldung bekannt zu geben.