Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0162-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 11.05.2020

UP-4200, Arbeitsrichtlinie EFTA (IS, NO, CH)

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3120.

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Den Freihandelsabkommen der EU mit den EFTA-Ländern unterliegen die meisten Waren des industriell-gewerblichen Sektors, das sind die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs.

4.2. Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Den Freihandelsabkommen der EU mit den EFTA-Ländern unterliegen aber auch die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte, welche im Protokoll Nr. 2 des jeweiligen Abkommens, bei Island noch zusätzlich im Protokoll Nr. 6, angeführt sind.

4.3. Waren im Bereich Landwirtschaft

Hierbei handelt es sich um so genannte Briefwechsel im Bereich Landwirtschaft betreffend Waren im Bereich der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, hinsichtlich derer Begünstigungen bestehen.