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- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.5. Bescheinigungen für Wanderausstellungen
(1) Für rechtmäßig erworbene Exemplare, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind, kann eine Wanderausstellungsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Exemplare
a)in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden oder
b)in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften der Anhänge I, II oder III oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
(2) Bei lebenden Tieren kann eine Wanderausstellungsbescheinigung jeweils nur für ein Exemplar ausgestellt werden. Das Exemplar muss einmalig und dauerhaft gekennzeichnet oder auf andere Weise identifizierbar sein, damit die Behörden jedes Mitgliedstaats, in den das Exemplar verbracht wird, prüfen können, ob die Bescheinigung mit dem ein- oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt.
(3) Eine Wanderausstellungsbescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1.als Einfuhrgenehmigung;
2.als Ausfuhrgenehmigung oder als Wiederausfuhrbescheinigung;
3.als Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die allerdings nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.
(4) Für die Ausstellung einer Wanderausstellungsbescheinigung sind folgende Behörden zuständig:
- sofern die Wanderausstellung aus der Gemeinschaft stammt, die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des Mitgliedstaats, aus dem die Wanderausstellung stammt;
Hinweis: die unter eine Wanderausstellungsbescheinigung fallenden, aus der Gemeinschaft stammenden Exemplare müssen von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert worden sein und die Exemplare müssen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem sie registriert sind.
- sofern die Wanderausstellung aus einem Drittland stammt, die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des ersten Bestimmungsmitgliedstaats, wobei die Ausstellung dieser Bescheinigung nur nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung aus dem Drittland erfolgt.
Hinweis: Bescheinigungen für aus einem Drittland stammende Wanderausstellungen enthalten in Feld 20 folgenden Wortlaut:
"Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einer entsprechenden von einem Drittland ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung im Original gültig."
Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Wanderausstellungsbescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so ist dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats anzuzeigen. Diese Behörde kann sodann auch für das Jungtier eine Wanderausstellungsbescheinigung (oder gegebenenfalls andere Artenschutzdokumente) ausstellen.
(5) Die Formblätter für die Wanderausstellungsbescheinigungen müssen dem Muster 3 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben:
a)Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, Druck grau auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
c)Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß.
(6) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und müssen mit Schreibmaschine oder gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben von Hand ausgefüllt werden. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen enthalten, sofern sie nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde amtlich bestätigt werden.
(7) Der Wanderausstellungsbescheinigung müssen Ergänzungsblätter (siehe Muster 4 der Anlage 6) zum Zwecke der Ein- und Ausfuhrbestätigung durch die Einfuhr- oder (Wieder-) Ausfuhrzollstelle beigefügt sein. Bei Exemplaren, die keine lebenden Tiere sind, ist der Wanderausstellungsbescheinigung ein Inventarverzeichnis beizufügen, auf dem für jedes Exemplar alle in den Feldern 8 bis 18 des Musters 3 der Anlage 6 erforderlichen Angaben aufzuführen sind.
(8) Eine Wanderausstellungsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt - sofern möglich - die gleiche Nummer und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 folgende Erklärung:
- "Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt" oder
- "Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx".