Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 16.06.2008, BMF-010203/0299-VI/6/2008
gültig von 16.06.2008 bis 11.01.2009
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)
2.1 Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988)
101
Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend.
Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise:
- Erbschaften;
- Schenkungen, soweit sie nicht belohnende Schenkungen innerhalb einer Einkunftsquelle darstellen;
- Gewinne aus Glückspielen und Wetten;
- Bestimmte Preise (siehe dazu Rz 101a);
- Finderlohn;
- Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061;
- Zeugengebühren (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023);
- Private Schadensversicherungen, sofern nicht in Rentenform;
- Veräußerung von Privatvermögen außerhalb der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988.
101a
Nicht steuerbar sind:
- Erbschaften;
- Schenkungen, soweit sie nicht belohnende Schenkungen innerhalb einer Einkunftsquelle darstellen;
- Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.); dagegen gehören Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury zuerkannt werden, zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 (zB Architektenwettbewerb). Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Schaffens gewährt werden, fallen nicht unter die Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 (zB Nobelpreis, Literaturpreise). Dasselbe gilt für Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (zB bei einem Fernsehquiz).
- FinderlohnPreise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (zB bei einem Fernsehquiz wie "Millionenshow");
- SchmerzengeldPreise, ausgenommendie außerhalb eines Wettbewerbes in RentenformWürdigung der Persönlichkeit oder einer bestimmten Haltung des Steuerpflichtigen oder seines (Lebens-)Werkes gewährt werden (zB Nobelpreis, siehe Rz 1061;Literatur- oder Journalistenpreis in Würdigung des gesamten Werkes).
- Zeugengebühren (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023);
- Private Schadensversicherungen, sofern nicht in Rentenform;
- Veräußerung von Privatvermögen außerhalb der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988.
Zu Einkünften führen:
- Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden, darunter können zB Preise im Rahmen eines Architekten- oder Musikwettbewerbes, Literaturpreise, Journalistenpreise oder Filmpreise fallen (Einnahmen im Rahmen des jeweiligen Betriebes);
- Preise von Berufsportlern;
- Preisgelder für Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen (zB "Dancing Stars", "Starmania"). Diese stellen - sofern sie nicht als Ausfluss einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit anzusehen sind - subsidiär Einnahmen im Rahmen des § 29 Z 3 EStG 1988 dar;
- Preise, die nur eigenen Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern, wenn auch durch Verlosung, als Incentive zuerkannt werden.