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Richtlinie des BMF vom 16.02.2011, BMF-010314/0119-IV/8/2011 gültig von 16.02.2011 bis 26.11.2019

ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen

4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle)

4.1. Besichtigung

Nach der Einfuhrabfertigung der letzten Teilsendung ist von der Überwachungszollstelle eine nachträgliche Prüfung an Hand der Anmeldungen durchzuführen und durch eine Besichtigung der Maschine festzustellen, ob alle eingeführten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet worden sind. Die Besichtigung der Maschine kann unterbleiben, wenn es sich um einen einfachen Fall handelt und auf Grund der Anmeldungen kein Zweifel besteht, dass die Voraussetzungen für die Einreihung im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN erfüllt worden sind. Sofern sich die zusammengebaute Maschine im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Zollamtes befindet, kann die Überwachungszollstelle dieses aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit ersuchen, die Besichtigung durchzuführen und darüber zu berichten. Im Falle der Ausfuhr ist die Vollständigkeit an Hand der Anmeldungen zu prüfen.

4.2. handelstatistische Anmeldung

Die vom Anmelder mit der Mitteilung über die Abfertigung der letzten Teilsendung vorgelegte handelstatistische Anmeldung für die gesamte Maschine auf einem Exemplar 2/7 der Warenanmeldung ist innerhalb eines Monats an das Österreichische Statistische Zentralamtdie Bundesanstalt Statistik Österreich zu leiten.