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Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0046-IV/6/2007
gültig von 01.02.2007 bis 07.10.2007
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.10. Reisender
Als Reisender im Sinne der Art. 226 und 231 ZK-DVO gilt (Art. 236 ZK-DVO)
a) eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie
b) eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wieder verlässt.