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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-4311, Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten
0. Einführung
0.1. Art der Maßnahme
Die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Rohdiamanten ist grundsätzlich verboten, es sei denn es werden bestimmte Verfahrensvorschriften und Formvorschriften eingehalten, die die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr ermöglichen.
0.2. Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 [ABl EU L 36] des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten; gilt für Zoll ab 13.02.2003;
Novellen:
Konsolidierte Fassung bis Verordnung (EG) Nr. 1226/2007
0.3. Begriffsbestimmungen
(1) Ausfuhr
Das physische Verlassen oder die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft.
(2) Einfuhr
Der physischer Eintritt oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft.
(3) Sendung
Eine Sendung ist eine oder mehrere Partien (= ein Diamant oder mehrere Diamanten), die zusammen verpackt sind. Eine "Partie gemischten Ursprungs" ist eine Partie, die Rohdiamanten aus zwei oder mehr Ursprungsländern enthält.
(4) Zollgutversand
Versand nach den Artikeln 91 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.
In der englischen Fassung wird der Begriff "Customs transit" verwendet, der "Zollgutversand" ist daher als "externes Versandverfahren" zu verstehen.
(5) Rohdiamanten
Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS, HS-Position) fallen.
(6) Zertifikat
Ein von einem Teilnehmer am Kimberley-Prozess ordnungsgemäß ausgestelltes und durch eine zuständige Behörde des Teilnehmers bestätigtes Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifikationssystem in Einklang stehend identifiziert.
Ein dem Muster in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 (con) (S 38 ff) entsprechendes Zertifikat, welches von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt wurde, wird als "Gemeinschaftszertifikat" bezeichnet.
(7) Zuständige Behörde
Die von einem Teilnehmer zur Ausstellung, zur Bestätigung der Gültigkeit oder zur Prüfung eines Zertifikats zuständige Behörde, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2003 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 458/2008 aufgeführt ist.
Die von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2003 in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 458/2008 (Achtung: Österreich hat keine solche Behörde eingerichtet !) aufgeführt ist, wird als "Gemeinschaftsbehörde" bezeichnet.