Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009 gültig von 01.02.2009 bis 20.08.2010

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Suchtmittel

1.1.5. Zweifelsfragen

In Verdachts- oder Zweifelsfällen haben die Zollstellen auf Grund von Sachverständigengutachten (Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung, Bezirkssanitätsbehörden, Apotheken) feststellen zu lassen, ob ein Suchtmittel vorliegt. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann auch direkt mit der Suchtmittelüberwachungsstelle des Bundesministeriums für Gesundheit, Sektion III (Drogen und Suchtmittel), Abteilung III/B/6, Radetzkystraße 2, 1030 Wien - allenfalls i.k.W. (Telefon-Nr. 01/711 00) - in Verbindung getreten werden.