Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010313/0789-IV/6/2007 gültig von 12.12.2007 bis 02.02.2014

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 3. Such- und Mahnverfahren

3.3. Aufgaben der Abgangsstellen im gVV/gemVV

3.3.1. Allgemeines

Konnte trotz Berichtigung etwaiger Dateneingabefehler zu einem bestimmten Versandschein zu der von der Abgangsstelle veranlassten Dateneingabe der Eröffnung keine korrespondierende Dateneingabe der Erledigung festgestellt werden, ergibt sich die Vermutung, dass eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. Im betreffenden Datensatz ist daher im Datenfeld "TC 20" der Eintrag "J" zu vermerken, um ihn aus der Unstimmigkeitsliste zu eliminieren. Gleichzeitig ist das Suchverfahren einzuleiten.

Dabei ist zwischen nachstehenden Möglichkeiten zu unterscheiden:

(1) das Exemplar Nr. 5 eines Versandscheines mit einer außerhalb des Anwendungsgebietes gelegenen Bestimmungsstelle ist nicht innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Ablauf der Gestellungsfrist bei der Abgangsstelle eingegangen.

(2) das Exemplar Nr. 5 eines Versandscheines mit einer innerhalb des Anwendungsgebietes gelegenen Bestimmungsstelle wurde nicht innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Ablauf der Gestellungsfrist mittels EDV erfasst.

(3) das Exemplar Nr. 5 eines Versandscheines ist zwar innerhalb der Frist eingegangen, es sind jedoch Abweichungen darauf vermerkt, die nicht abschließend geklärt werden konnten (Vermerk "UNTERSUCHUNG EINGELEITET").