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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0218-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 09.10.2016

UP-5400, Arbeitsrichtlinie Südafrika

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4400.
  • 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

8.8. Ermächtigter Ausführer

Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen.

8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise

Die Präferenznachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.5. und Abschnitt 2.8.6. zu entnehmen.

8.10. Einfuhr in Teilsendungen

Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.

8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1.200 Euro nicht überschreiten.

8.12. Lieferantenerklärung

(1) Wird in Südafrika ein Ursprungsnachweis für Ursprungserzeugnisse ausgestellt, zu deren Herstellung Waren aus der SACU verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet worden sind, ohne den Präferenzursprung erlangt zu haben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

(2) Die Lieferantenerklärung gemäß Absatz 1 dient als Nachweis der in der SACU an den betreffenden Waren vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen für die Entscheidung darüber, ob die Erzeugnisse, zu deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse Südafrikas gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3) Der Lieferant hat für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung auf einem Blatt Papier nach der in Anlage V des Ursprungsprotokolls vorgeschriebenen Form abzugeben, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beizufügen ist, in dem die betreffenden Waren so genau beschrieben sind, dass ein Erkennen möglich ist. Die Lieferantenerklärung ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie abgegeben wird, zu erstellen und vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen.

(4) Südafrika ersucht die zuständigen Behörden der SACU, die Lieferantenerklärungen stichprobenweise oder immer dann zu prüfen, wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der gemachten Angaben haben.

(5) Zur Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung des Absatzes 4 trifft Südafrika mit den zuständigen Behörden der SACU die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen.

8.13. Belege

Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine WVB EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder Südafrikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.

Der o.a. Verweis auf die Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. bezieht sich sinngemäß auch auf Lieferantenerklärungen als Nachweis für die in der SACU vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen der verwendeten Vormaterialien im Rahmen der vollen Kumulierung.

8.14. Aufbewahrung der Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer WVB EUR.1 beantragt, hat die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, hat Abschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie alle geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in dieser Erklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine WVB EUR.1 ausstellt, hat das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten WVBen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die oben angeführten Präferenznachweise nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall werden diese Präferenznachweise vom Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung der Zollbehörden gehalten.

8.15. Abweichungen und Formfehler

8.15.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.

8.15.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler

Eine WVB EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte WVB nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.

8.16. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Südafrikas werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Südafrikas vom Rat für Zusammenarbeit überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Rat für Zusammenarbeit dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.