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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).2. Abfertigung
2.1. Abfertigungserfordernisse
Ein Carnet TIR darf nur vor Ablauf der in Zeile 1 des ersten Umschlagblattes angegebenen Gültigkeitsfrist (siehe auch Nr. 3 der Anleitung) für jeweils eine Fahrt verwendet werden.
Bei der Eröffnung von Carnets TIR ist die Eintragung des Gültigkeitsdatums zu überprüfen und bei fehlendem Gültigkeitsdatum darf das Carnet TIR nicht angenommen werden. Überdies ist auch bei einem weiteren Verfahren und bei Beendigung das Vorhandensein des Gültigkeitsdatums zu überprüfen. Sollte ein Gültigkeitsdatum in diesen Fällen nicht eingetragen sein und eine Eröffnung bei einer anderen Zollstelle trotzdem durchgeführt worden sein, so darf eine Beendigung oder ein weiteres Verfahren vorerst nicht durchgeführt werden. Die Seite des Deckblattes ist zunächst dem Nationalen Versandkoordinator elektronisch zu übermitteln, wobei in Folge über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Abfertigung wird insbesondere abgelehnt, wenn
- der Carnetinhaber vom TIR-Verfahren ausgeschlossen ist. In Zweifelsfällen kann ein Ausschluss beim Nationalen Versandkoordinator erfragt werden,
- das Carnet TIR als gestohlen oder verloren gemeldet worden ist,
- Im Notfallverfahren sind bei der Eröffnung von Carnets TIR auf Amtsplätzen und bei
Hausbeschauen ist in "e-zoll" (Abfragen-Manager, Cute Wise) bzw. über die Internetseite
der IRU ("tircustomsportal.iru.org") eine Abfrage durchzuführen.
NCTS-TIR siehe Abschnitt 2.7.1.
- Im Notfallverfahren sind bei der Eröffnung von Carnets TIR auf Amtsplätzen und bei
Hausbeschauen ist in "e-zoll" (Abfragen-Manager, Cute Wise) bzw. über die Internetseite
der IRU ("tircustomsportal.iru.org") eine Abfrage durchzuführen.
- nicht das für die jeweilige Warenart vorgeschriebene Carnet TIR benützt wird,
- nicht mit dem im Feld 3 (Holder) des ersten Umschlagblattes richtig oder unvollständig ausgefüllt ist,
- das Carnet TIR nicht von der AISÖ oder von einem Verband der Vertragspartei ausgegeben worden ist, in deren Hoheitsgebiet der Carnetinhaber seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat,
- der die Abfertigung beantragende Transportunternehmer nicht mit dem in Zeile 1 des ersten Umschlagblattes und Feld 4 der Trennabschnitte angegebenen Carnetinhaber ident ist, oder
- die im Verschlussanerkenntnis angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.