Richtlinie des BMF vom 23.07.2011, BMF-010311/0083-IV/8/2011 gültig von 23.07.2011 bis 30.06.2013

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

11. Besondere Bestimmungen

Die mit der Vollziehung des AWG 2002 betrauten Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe der öffentlichen Aufsicht sind im Rahmen der ihnen nach dem AWG 2002 obliegenden Befugnisse zur Kontrolle von Abfällen berechtigt. Zu diesen Befugnissen gehört gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 auch die Abnahme von Zollverschlüssen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.