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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 10. Sonderfälle
10.24. Begriffsbestimmungen für bestimmtes Schweinefleisch (Kontingente Nrn. 09.0118 und 09.0123)
Mit Verordnung (EG) Nr. 442/2009 werden Gemeinschaftszollkontingente für Schweinefleisch eröffnet. Für die Anwendung dieser Verordnung gelten laut deren Artikel 3 folgende Bestimmungen:
1. Für die Anwendung des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.0118 gelten als "entbeinte Kotelettstränge" bzw. "Kotelettstränge ohne Knochen" der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;
2. Für die Anwendung des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.0118 gilt als "'Filet" der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 das die Muskeln "musculus psoas major" und "musculus psoas minor" umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht;
3. Für die Anwendung des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.0123 fallen Schinken und Teile davon unter die Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55.