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Richtlinie des BMF vom 30.09.2016, BMF-010313/0747-IV/6/2016
gültig von 30.09.2016 bis 31.12.2019
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 217 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens nach Artikel 215 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.