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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011 gültig von 01.01.2012 bis 01.03.2021

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

  • 8. Körperschaftsteuer

8.6. Liebhaberei bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts

147

Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 letzter Satz ist für diese Betriebe keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich und gilt die Tätigkeit solcher Einrichtungen stets als Gewerbebetrieb. Bei Betrieben gewerblicher Art ist Liebhaberei daher ausgeschlossen (siehe VwGH 29.5.2001, 2000/14/0195).

148

Werden Betriebe gewerblicher Art im Rahmen einer juristischen Person des privaten Rechts geführt, kommen - unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung der Körperschaft des öffentlichen Rechts - die allgemeinen Liebhabereigrundsätze zur Anwendung. Eine Ausnahme davon besteht nur für im Versorgungsbetriebeverbund geführte Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe Rz 153 ff).