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- 5. Ursprungserzeugnisse
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.
Als vollständig in der EU oder in einem Pazifik-Staat gewonnen oder hergestellt gelten:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
e)i) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
ii) Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der EU oder eines Pazifik-Staates aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, (siehe Abschnitt 5.5.3.);
g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden, (siehe Abschnitt 5.5.3.);
h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern der Pazifik-Staat oder die EU zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a)die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Pazifik-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;
b)die die Flagge eines Mitgliedstaates der EU oder eines Pazifik-Staates führen;
c)die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
i) sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Pazifik-Staates
oder
ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Pazifik-Staat haben
und
die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der EU oder eines Pazifik-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes erkennt die EU auf Antrag eines Pazifik-Staates an, dass die von diesem Pazifik-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln anerkennt, dass mit der Charter- oder Leasingvereinbarung, für die der EU das Vorkaufsrecht angeboten wurde, dem Pazifik-Staat angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem Pazifik-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für die ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiffe übertragen wird.
Die Bedingungen für die "eigenen Schiffe" und "eigenen Fabriksschiffe" können von mehreren Staaten erfüllt werden, vorausgesetzt sie gehören zu den Pazifik-Staaten. In diesem Fall gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen Eigner des Fischereifahrzeugs oder Fabrikschiffes sind. Falls ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen von Staaten ist, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen gemäß vorstehenden Absatz Buchstabe c) den höchsten Eigentumsanteil aufweisen.