Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 11.03.2021, 2021-0.185.959
gültig ab 11.03.2021
UP-2000, Arbeitsrichtlinie Nichtpräferentieller Ursprung
Die Arbeitsrichtlinie UP-2000 (Arbeitsrichtlinie Nichtpräferentieller Ursprung) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und deren Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.
Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Mai 2016