Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0273-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 11.11.2015

UP-4760, Arbeitsrichtlinie Jordanien

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3480.

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.1. Abkürzungen

Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

WTO

World Trade Organisation

WVB

Warenverkehrsbescheinigung

Vertragspartei

Für die Kumulierung zulässige Länder der PanEuroMed-Zone

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum (EU, Norwegen, Island und Liechtenstein)

Med-Länder

Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien

1.2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c)"Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e)"Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f)"Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Erläuterung:

Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.

Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.

g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr der, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt wird.

h)"Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist.

i)"Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines zulässigen Kumulierungslandes besitzen, der, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt wird.

j)"Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt).

k)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m)"Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstengewässer.

1.3. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone bestehend aus den EFTA-Ländern, den EWR-Ländern, den MED-Ländern, den Färöer und der Türkei;

2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, der EFTA-Länder, der EWR-Länder, der MED-Länder, der Färöer und der Türkei je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Pan-Euro-Med Abkommen);

3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Punkt 1. angeführten Abkommen ergibt;

4."Ursprungsregeln" die im jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;

5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;

6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder Erklärung auf der Rechnung bzw. Erklärung auf Rechnung EUR-MED, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;

7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

8."Drittlandsmaterialien" alle Waren die keine Ursprungszeugnisse sind;

9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.