Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 4
  • /
  • 5
  • /
  • 6
  • /
  • ...
  • /
  • 43
  • >
Richtlinie des BMF vom 26.07.2012, BMF-010311/0078-IV/8/2012 gültig von 26.07.2012 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.3. Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie A)

(1) Verbotene Waffen sind gemäß § 17 Abs. 1 WaffG:

1.Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (zB "schießende Kugelschreiber", Stockdegen sowie die in Anlage 2 unter Ziffer 1 angeführten Waffen);

2.Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (zB die in Anlage 2 unter Ziffer 2 angeführten Waffen);

3.Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4.Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns);

5.Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind sowie die erwähnten Vorrichtungen allein;

6.die unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen (zB die in Anlage 2 unter Ziffer 3 angeführten Waffen);

(2) Als Kriegsmaterial gelten die durch die Verordnung betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 540/1977, festgelegten Gegenstände. Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Kriegsmaterial sind in der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401) enthalten.