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Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007
gültig von 27.07.2004 bis 30.06.2014
UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion
- 6. Entstehen der Zollschuld für Drittlandswaren
6.4. Wahlmöglichkeit
Dem Ausführer einer Ware steht es frei, die Zollentlastung der unter Abschnitt 6.3. genannten Verfahren in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, dh. auf die Anwendung der Vorteile der Zollunion in der Türkei bzw. der EU zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so muss den Voraussetzungen der Zollunion entsprochen werden und Art. 4 der Durchführungsbestimmungen kommt zur Anwendung.