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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
- 4.3. Innergemeinschaftlicher Handel
4.3.3. Lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare des Anhangs A mit vorgeschriebenem Aufenthaltsort
(1) Im Falle von lebenden, der freien Wildbahn entnommenen Exemplaren des Anhangs A kann die Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, wenn dies die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorsehen. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind im Feld 6 der Einfuhrgenehmigung bzw. im Feld 2 der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr angegeben. Jede Beförderung innerhalb der Union von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder in einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr genannt ist, ist nur mit einer vorherigen Genehmigung der Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, zulässig.
(2) Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein lebendes Tier zum Zweck einer dringenden tierärztlichen Behandlung befördert werden muss und direkt an den genehmigten Aufenthaltsort zurückbefördert wird.
(3) Zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen kann eine Bescheinigung für die Beförderung mehrerer Exemplare ausgestellt werden.
(4) In allen anderen Fällen einer Beförderung bestehen keine Beschränkungen; die für die Beförderung verantwortliche Person muss allerdings auf Verlangen die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachweisen können (siehe auch Abschnitt 1a.3.).
(5) Als Nachweis kann die dem Muster 5 der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung verwendet werden, die von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) eines Mitgliedstaates ausgestellt und ausschließlich zur Verwendung in der Union bestimmt ist. In Österreich wird diese Bescheinigung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) ausgestellt. In dieser Bescheinigung muss im Feld 19 angekreuzt sein, dass die Bescheinigung "zur Genehmigung der Verbringung lebender Exemplare der Arten in Anhang A von dem in der Einfuhrgenehmigung oder in einer anderen Bescheinigung angegebenen Ort" ausgestellt wird. Das Formblatt Nr. 1 (Original) ist gelb mit untergründigem Guilloche-Muster mit grauem Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf chemischem oder mechanischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.