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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
- 1. Befreiungen für den Reiseverkehr
1.4. Ausnahmen bei Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
1.4.1. Tabakwaren aus dem Samnauntal
Abgabenfrei sind Tabakwaren, die von Reisenden direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, für jeden Reisenden nur bis zu folgenden Höchstmengen
(§ 6 Abs. 5 lit. b UStG 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a der VerbrStBefrV idF des BGBl. II 2008/405):
40 Stück Zigaretten oder
20 Stück Zigarillos oder
10 Stück Zigarren oder
50 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt nach § 6 Abs. 5 lit. b UStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1a der VerbrStBefrV idF des BGBl. II 2008/405 jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.
Bei Reisenden, die aus dem Samnauntal einreisen, ist bei der Einfuhr von Tabakwaren nur die Tabaksteuer zu erfassen, auch, wenn die Bagatellgrenze (siehe Abschnitt 1.5.4.) nicht überschritten wird (siehe § 3a VerbrStBefrV idF des BGBl. II 2008/405). Durch Streichung des § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e UStG 1994 ist diese Regelung für die Umsatzsteuer entfallen.
1.4.2. Gold, unedle Metalle
Die bisherigen Einschränkungen bei der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung sind entfallen. Die Abgabenfreiheit für diese Waren fällt nunmehr unter die allgemeine Freigrenze und unter die eingeschränkte allgemeine Freigrenze im "Grenzverkehr".
1.4.3. Kaffee, Tee
Die bisherigen Einschränkungen bei der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung sind entfallen. Die Abgabenfreiheit für diese Waren fällt nunmehr unter die allgemeine Freigrenze und unter die eingeschränkte allgemeine Freigrenze im "Grenzverkehr".