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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0081-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016

UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3600.

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Der MAR-Verordnung unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Der MAR-Verordnung unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern in den Artikeln 3 bis 10 (ab S. 3 der MAR-Verordnung - Reis, Zucker, Bananen) nichts anderes bestimmt ist.