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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-5100, Arbeitsrichtlinie CARIFORUM
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3601.
5. Ursprungserzeugnisse
5.1. Grundsätzliches
Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll I dieses WPA (siehe ab S. 1805) enthalten.
5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Gebiet der CARIFORUM-Staaten
Für die Zwecke der vollständigen Erzeugung, bzw. der ausreichenden Be- oder Verarbeitung gelten die CARIFORUM-Staaten als ein Gebiet.
Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr CARIFORUM-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des CARIFORUM-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Für die in Anhang X des Ursprungsprotokolls (ab S. 1908) aufgeführten Erzeugnisse und für die Erzeugnisse der Tarifposition 1006 gilt das Vorgenannte erst nach dem 1. Oktober 2015 bzw. nach dem 1. Januar 2010. Bis dahin sind diese Waren von der Kumulierung ausgeschlossen.
5.1.4. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs oder durch ausreichende Be- oder Verarbeitung erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.
Eine Ware kann unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten nur dann Ursprungserzeugnis werden, wenn die im Herstellungsland durchgeführte Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung) hinausgeht, bzw. wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien aus zulässigen Kumulierungsländern übersteigt.
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.
5.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.