Richtlinie des BMF vom 10.12.2008, BMF-010222/0248-VI/7/2008 gültig von 10.12.2008 bis 13.12.2009

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 42 ANHÄNGE
  • 42.5 Beispielsammlung

42.5.14 § 68 EStG 1988

11126

§ 68 Abs. 1 EStG 1988 - Akontierung von steuerfreien Zuschlägen gemäß § 68 EStG 1988 iVm der Altersteilzeitregelung (Rz 1126)

(2001)

Im Rahmen der Altersteilzeitregelung kann die Arbeitszeit zwischen 40% und 60% reduziert werden. Seitens des AMS wird neben dem Arbeitslohn ein Lohnausgleich im Ausmaß von 50% von der Differenz zur Bemessungsgrundlage gemäß § 27 AlVG, die sich aus den Bezügen vor Herabsetzung der Arbeitszeit ermittelt, geleistet. Wenn sich die Bezüge, die der Arbeitgeber auszahlt ändern, ändert sich auch der Lohnausgleich. Seitens des Arbeitgebers ist in diesen Fällen eine Änderungsmeldung an das AMS zu übermitteln.

Ist es zulässig, zur Vermeidung ständiger Änderungsmitteilungen, einen auf Grund eines Durchschnittswertes ermittelten gleich bleibenden Betrag an steuerfreien Zuschlägen auszuzahlen?

Für den Ausnahmefall der Altersteilzeitregelung ist es zulässig, die steuerfreien Zuschläge (zB Schichtzulagen oder Zuschläge für Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit) im Ausmaß eines Durchschnittswertes steuerfrei zu akontieren. Voraussetzung ist allerdings, dass auf Grund von Aufzeichnungen die eindeutige Überprüfbarkeit gegeben ist und einmal jährlich eine genaue Abrechnung erfolgt.

§ 68 Abs. 1 EStG 1988 - Nachtzuschläge für angestellte Apotheker (Rz 1143 und Rz 1126)

Siehe Rz 11143

11129

§ 26 Z 4 EStG 1988, § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 - Lohngestaltende Vorschrift für Bedienstete von Universitäten (Rz 735c und Rz 1129)

Siehe Rz 10735

11130

§ 68 EStG 1988 - SEG-Zulagen

(2008)

Ein Rauchfangkehrer bekommt seit vielen Jahren eine Schmutzzulage; diese wird am Lohnkonto pauschal mit Euro 150 monatlich abgerechnet. Das Pauschale basiert auf 40 Stunden pro Woche mit 10% des Stundenlohnes.

Bei mehreren Prüfungen wurde die Steuerfreiheit immer anerkannt. Das Arbeitsbild hat sich in den letzten Jahren teilweise verändert.

a) Kann trotz des geänderten Arbeitsbildes weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Schmutzzulage für Rauchfangkehrer steuerfrei zusteht?

b) Muss der Behörde ein Nachweis über die Tätigkeiten vorgelegt werden, auch wenn dies in den letzten Jahren und Jahrzehnten nicht erforderlich war?

Reicht hier eine Glaubhaftmachung aus?

Auf Grund der langjährigen Handhabung in der Praxis und des Grundsatzes von Treu und Glauben ist für abgelaufene Prüfungszeiträume die Steuerfreiheit anzuerkennen.

Um in Zukunft die Schmutzzulage steuerfrei auszahlen zu können, erfordert dies einen überprüfbaren Nachweis, in welchem Zeitraum Arbeitsbedingungen überwiegend vorgelegen sind, die eine erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirkt haben (hinsichtlich Überwiegens siehe LStR 2002 Rz 1130). Von einer überwiegenden Verschmutzung ist auf Grund der gegenwärtigen Erfahrungswerte jedenfalls an den so genannten "Kehrtagen" auszugehen. Wird die Zulage nur für die "Kehrtage" gezahlt, ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerfrei. Überwiegen die so genannten "Kehrtage" im Kalendermonat, kann von einer überwiegenden Verschmutzung im Kalendermonat ausgegangen werden. Siehe hiezu auch VwGH 07.05.2008, 2006/08/0225.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit von SEG-Zulagen ist weiters das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 sowie die Angemessenheit der Zulage. Von einer Angemessenheit kann dann ausgegangen werden, wenn die Schmutzzulage (bzw. eine insgesamt an Rauchfangkehrer gezahlte SEG-Zulage) 8% des Grundlohnes nicht übersteigt.

11143

§ 68 Abs. 1 EStG 1988 - Nachtzuschläge für angestellte Apotheker (Rz 1143 und Rz 1126)

(2006)

Für Nachtbereitschaftsdienste (18:00 Uhr - 08:00 Uhr) am Sitz der Apotheke wird eine gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfreie pauschale Nachtdienstzulage ausbezahlt, ohne dass für diese Zeiten ein gesonderter Grundlohn bezahlt wird.

Da Apotheker auf Grund des Kollektivvertrages von vornherein verpflichtet sind, anfallende Nachtbereitschaftsdienste zu leisten, ist der entsprechende Grundlohn im jeweiligen Monatslohn enthalten. Im Effekt werden daher mit dem Grundlohn nicht nur die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, sondern auch Grundentlohnung für Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Nachtarbeit abgedeckt. Die Regelung betreffend die alternative Inanspruchnahme eines Zeitausgleichs hat in der Praxis keine Bedeutung, da fast nie ein Zeitausgleich beansprucht wird.

Laut KV Pharmazeutische Fachkräfte wird für Bereitschaft am Tag ein Grundlohn plus Zuschlag bezahlt, für Bereitschaft in der Nacht jedoch nur der Zuschlag. Wird ein Bereitschaftsdienst während der Nacht geleistet und dieser durch Zeitausgleich abgegolten, sieht der KV im Abschnitt VI Pkt. 3 c vor, dass in diesem Fall kein Nachtarbeitszuschlag zusteht. Ebenso kommt es zu keiner Kürzung des Grundlohnes, wenn während eines Monats keine Nachbereitschaftsdienste geleistet werden.

Können die Nachtzuschläge unter diesen Umständen gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden?

Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Nachtarbeitszuschlages ist die Gewährung eines entsprechenden Grundlohnes. Aus der Tatsache, dass einerseits laut KV anstelle des Zuschlages ein Zeitausgleich (unter Verlust auf Anspruch auf den Zuschlag) beansprucht werden kann sowie andererseits der Grundlohn im Falle der Leistung mehrerer Nachtdienste bzw. keines Nachtdienstes unverändert bleibt, kann geschlossen werden, dass der Nachtarbeitszuschlag primär die Abgeltung der gesamten Mehrleistung darstellt - und nicht eine Abgeltung für die Verlagerung der Dienstzeit in die Nachtzeit.

Im Hinblick auf eine seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis bestehen jedoch keine Bedenken, derartige Nachtzuschläge von angestellten Apothekern gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 2006 steuerfrei zu belassen.

Eine Steuerfreiheit des Nachtarbeitszuschlages nach dem 31. Dezember 2006 bedarf einer Änderung des Kollektivvertrages dahingehend, dass jeder einzelne gewährte Nachtarbeitszuschlag eindeutig einem entsprechenden Grundlohn zugeordnet werden kann.

11151

§ 68 Abs. 1 EStG 1988 - Abgeltung von Überstundenvergütungen während der Nachtarbeitszeit ab 20:00 Uhr, wenn die vorher geleisteten " Tagüberstunden" bis 20:00 in Form von Zeitausgleich abgegolten werden (Rz 1151)

(2006)

Arbeitnehmer von metallverarbeitenden Betrieben müssen auf Grund von saisonalen Arbeitsspitzen Überstunden im Anschluss an die Normalarbeitszeit bis in die Nacht hinein leisten (in der Regel bis 22:00 Uhr).

Die anfallenden Überstunden bis 20:00 Uhr werden entsprechend einer vorliegenden innerbetrieblichen Vereinbarung in Form von Zeitausgleich (1:1,5) abgegolten.

Überstunden ab 20:00 Uhr sind mit Grundlohn und erhöhtem Zuschlag (laut KV 100%) zu vergüten.

Können die "qualifizierten" Überstundenzuschläge für Arbeiten von 20:00 bis 22:00 Uhr nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei belassen werden, wenn die vorher geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden?

Ob Überstunden in Form von Zeitausgleich oder finanziell abgegolten werden, obliegt einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach ein Teil der Überstunden durch Zeitausgleich, ein anderer Teil durch Entgelt abgegolten wird, liegt kein Umgehungstatbestand vor (siehe auch Rz 1151). Die betriebliche Notwendigkeit von Nachtarbeit muss gegeben sein. Eine willkürliche Verschiebung ist nicht zulässig.

§ 19 EStG 1988, § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, § 68 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 und § 77 EStG 1988 - Abrechnung Überstunden (Rz 1151 und Rz 1106)

Siehe Rz 1106