Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010311/0139-IV/8/2011 gültig von 01.01.2012 bis 30.04.2016

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 7. Strafbestimmungen und Hinweise
  • 7.1. Strafbestimmungen

7.1.2. Verwaltungsübertretungen

(1) Die Durchfuhr der in der Anlage 1 genannten Suchtgifte bzw. der in der Anlage 2 genannten psychotropen Stoffe entgegen den in dieser Findok behandelten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes ist gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 SMG als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch ist allerdings nicht strafbar.

(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen (zB Nachschau), solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Auf Artikel 212 ZK, wonach für Suchtgifte und psychotrope Stoffe keine Zollschuld entsteht, wenn sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, wird hingewiesen. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(5) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelte Vorschriften des Suchtmittelgesetzes einen Betrag von 180 Euro als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben (siehe dazu auch VB-0100 Abschnitt 4.3.).

Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.

(6) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.