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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VIII Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 5 Wiederausfuhrmitteilung

Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung

(Artikel 274 des Zollkodex)

Die Ausgangszollstelle

a)registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;

b)erteilt dem Anmelder eine MRN;

c)überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.