Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VIII Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Kapitel 5 Wiederausfuhrmitteilung
Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung
Die Ausgangszollstelle
a)registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
b)erteilt dem Anmelder eine MRN;
c)überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.