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Fassung vom 01.10.2020
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Richtlinie des BMF vom 01.10.2020, 2020-0.675.587
gültig ab 01.10.2020
UP-5800, Arbeitsrichtlinie Kamerun
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.