Richtlinie des BMF vom 01.08.2020, 2020-0.485.423 gültig ab 01.08.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

Anlage 11

Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen

Anhang VO 338/97

Person mit normalem Aufenthalt in der EU
(> 185 Tage/Jahr)

Person mit normalem Aufenthalt außerhalb der EU

 

erstmalige Ausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland)

Wiederausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland)

reist mit persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen vorübergehend in die EU ein und wieder aus

erwirbt persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände in der EU und reist mit diesen aus

A

Keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Keine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *)

Keine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein - Original und Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, die von einer Person außerhalb des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden.

Keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

B

Keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von:

  • bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
  • pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
  • bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
  • bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
  • bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann und/oder
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Keine Ausnahmeregelung für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Keine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von:

  • bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
  • pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
  • bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
  • bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
  • bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann und/oder
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *).

Keine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein - Original und Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Mengenbeschränkungen bestehen für die Ausfuhr von:

  • bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
  • pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
  • bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
  • bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
  • bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann und/oder
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.

Keine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Mengenbeschränkungen bestehen für die Ausfuhr von:

  • bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
  • pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
  • bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
  • bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
  • bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann und/oder
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.

C oder D

Keine Artenschutzdokumente erforderlich.

Keine Artenschutzdokumente erforderlich.

Keine Artenschutzdokumente erforderlich.

Keine Artenschutzdokumente erforderlich.

*) Beispielsweise durch eine Bescheinigung ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union, eine Reisebescheinigung für lebende Tiere, eine Rechnung über den Kauf in der EU, Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder Nachweis einer bereits erfolgten Erstausfuhr aus der EU.