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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie bedeutet:
1."Übereinkommen" oder "Artenschutzübereinkommen" oder "CITES-Übereinkommen": das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES);
2."Anhänge A, B, C und D": die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (siehe Anlage 1);
3."Anhänge I, II und III": die Anhänge I, II und III des Übereinkommens;
4."Population": eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen;
5."Art": eine Art, eine Unterart oder eine Teilpopulation einer Art oder einer Unterart;
6."Exemplar":
- jedes lebende oder tote Tier einer in den Anhängen A, B, C oder D aufgeführten Art,
- jede lebende oder tote Pflanze einer in den Anhängen A, B, C oder D aufgeführten Art,
- Teile einer in den Anhängen A, B, C oder D aufgeführten Art oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, und zwar unabhängig davon, ob sie in einer anderen Ware enthalten sind oder nicht, sowie
- sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen von Arten der Anhänge A, B, C oder D sind oder solche enthalten.
Hinweis: Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 müssen Textilerzeugnisse, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs (zB Leder- oder Fellapplikationen, Knöpfe) enthalten, unter Verwendung des Hinweises "Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs" bei der Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzungen gekennzeichnet werden. Derartige Kennzeichnungen können ein Hinweis auf das Vorliegen von Teilen oder Erzeugnissen aus Tieren von Arten der Anhänge A, B, C oder D sein.
Fehlt diese Kennzeichnung bei der Einfuhr von Textilerzeugnissen, obwohl für die nichttextilen Teile tierischen Ursprungs die erforderlichen CITES-Genehmigungen und -Bescheinigungen vorgelegt werden, ist nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) vorzugehen.
Nicht als Exemplar sind Teile, Erzeugnisse oder andere Waren anzusehen, wenn solche Gegenstände aufgrund einer diesbezüglichen Anmerkung (siehe insbesondere Z 11 bis 16 der Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D) ausdrücklich von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausgenommen sind.
Ein Exemplar ist als Exemplar einer in den Anhängen A, B, C oder D aufgeführten Art anzusehen, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt, von der zumindest ein "Elternteil" einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die "Elternteile" eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein "Elternteil" einer Art des Anhangs A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält;
7."Ursprungsland": jenes Land,
- in dem ein wild lebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen wurde oder
- ein Exemplar in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde;
8."Bestimmungsmitgliedstaat": jener EU-Mitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars nach dem Übereinkommen verwendeten Dokument als Bestimmungsstaat genannt wird;
9."Bestimmungsort": jener Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union angenommen wird, dass die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen;
10. "Handel":
- die Einfuhr in die Union (einschließlich des Einbringens aus dem Meer),
- die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union sowie
- die Verwendung, die Beförderung oder die Überlassung von Exemplaren in der Union einschließlich innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats;
11. "Einfuhr" die Verbringung einer den Beschränkungen unterliegenden Art aus einem Drittland in die Union, sofern es sich nicht um eine Durchfuhr (Z 13) handelt;
12. "Ausfuhr": die Verbringung einer den Beschränkungen unterliegenden Art - sofern es sich nicht um eine Durchfuhr (Z 13) handelt - aus dem Zollgebiet der Union (auch aus Zolllagern oder Freizonen oder Freilagern);
13. "Durchfuhr": die Beförderung von Exemplaren, die für einen namentlich genannten Empfänger bestimmt sind, zwischen zwei Punkten außerhalb der Union durch das Hoheitsgebiet der Union, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf;
14. "Wiederausfuhr aus der Union": Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Union;
15. "Wiedereinfuhr in die Union": Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Union;
16. "eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Union": eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr im Gebiet der Union aufhält, also ihren Lebensmittelpunkt wegen beruflicher Verpflichtungen oder - bei Personen ohne berufliche Verpflichtung - wegen persönlicher Bindung dort hat;
17. "Wanderausstellung" bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion, im Zirkus, in nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschauen, im Orchester oder im Museum kommerziell zur Schau gestellt werden;
18. "transaktionsbezogene Bescheinigungen" bezeichnet Vermarktungsbescheinigungen, die nur für eine oder mehrere bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) gültig sind;
19. "exemplarbezogene Bescheinigungen" bezeichnet Vermarktungsbescheinigungen, die keine transaktionsbezogenen Bescheinigungen sind;
20. "Musterkollektion" bezeichnet eine Kollektion rechtmäßig erworbener toter Exemplare sowie von Teilen und Erzeugnisse aus solchen, die zu Präsentationszwecken grenzüberschreitend befördert werden;
21. "vor Anwendung des Übereinkommens erworbenes Exemplar" bezeichnet ein Exemplar, das erworben wurde, bevor die betreffende Art erstmals in die Anhänge des Übereinkommens aufgenommen wurde;
22. "Halter" bezeichnet jene Person, die ein Exemplar besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt;
23. "Jagdtrophäe" bezeichnet ein vollständiges Tier oder einen ohne weiteres erkennbaren Teil bzw. ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis eines Tieres, das bzw. der in einer beigefügten CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung aufgeführt ist und
- in roher, bearbeiteter oder verarbeiteter Form vorliegt;
- vom Jäger durch Jagd rechtmäßig für seinen persönlichen Gebrauch gewonnen wurde;
- vom Jäger oder in dessen Namen aus dem Ursprungsland mit endgültigem Ziel in dem Staat, in dem der Jäger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt wird.