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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1370, Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung
1. BEWILLIGUNG
1.0. Allgemeines
1.0.0. Bewilligungspflicht
Art. 85 ZK
Als Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung ist die vorübergehende Verwendung bewilligungspflichtig.
Die Bewilligung wird auf Antrag entweder im
- Formellen
Bewilligungsverfahren (Abschnitt
1.1.)
- eigener Antrag und formelle Bewilligung
oder im
- Vereinfachten
Bewilligungsverfahren (Abschnitt
1.2.)
- Anmeldung gilt als Antrag und Annahme der Anmeldung gilt als Bewilligung
- Andere Form der Willensäußerung (Art. 233 ZK-DVO) gilt als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörde gilt als Bewilligung
erteilt oder gilt als erteilt.
1.0.1. Zulässige Fälle der Vorübergehenden Verwendung
1.0.1.1. Vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
Art. 141 ZK, Art. 563 - 578 ZK-DVO
Die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn die in den Artikeln 563 - 578 ZK-DVO genau bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden.
Zulässige Fälle:
Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren [1] (Erl. Liste Abschnitt 8.1.5.) |
Art. 563 ZK DVO |
Betreuungsgut für Seeleute (Erl. Liste Abschnitt 8.1.8.) |
Art. 564 ZK-DVO |
Material für Katastropheneinsätze [1] |
Art. 565 ZK-DVO |
Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung |
Art. 566 ZK-DVO |
Tiere (Erl. Liste Abschnitt 8.1.7.) |
Art. 567 erster Unterabsatz ZK-DVO |
Ausrüstung und Waren in national festgelegten Grenzzonen |
Art. 567 zweiter Unterabsatz ZK-DVO |
Ton-, Bild- und Datenträger [1] |
Art. 568 lit. a ZK-DVO |
Werbematerial [1] (Erl. Liste Abschnitt 8.1.6.) |
Art. 568 lit. b ZK-DVO |
Berufsausrüstung (Erl. Liste Abschnitt 8.1.1.) |
Art. 569 ZK-DVO |
Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät (Erl. Liste Abschnitt 8.1.2. und Abschnitt 8.1.3.) |
Art. 570 ZK-DVO |
Leere oder gefüllte Umschließungen |
Art. 571 ZK-DVO |
Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände für ein Herstellungsverfahren (75%-Klausel, ggf. EUSt) [2] |
Art. 572 Abs. 1 ZK-DVO |
Spezialwerkzeuge und -instrumente für ein Herstellungsverfahren (100%-Klausel) [2] |
Art. 572 Abs. 2 ZK-DVO |
Waren, die Gegenstand von Tests, Experimente oder Vorführungen sind |
Art. 573 lit. a ZK-DVO |
Waren im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt (6 Monate) [1][2] |
Art. 573 lit. b ZK-DVO |
Waren (Geräte) zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht |
Art. 573 lit. c ZK-DVO |
Muster |
Art. 574 ZK-DVO |
Austauschproduktionsmittel (6 Monate) |
Art. 575 ZK-DVO |
Ausstellungswaren [1] |
Art. 576 Abs. 1 ZK-DVO |
Waren zur Ansicht mit Verkaufsabsicht (2 Monate) [1][2] |
Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zur Ausstellung und Verkauf [1] (Erl. Liste Abschnitt 8.1.4.) |
Art. 576 Abs. 3 lit. a ZK-DVO |
Gebrauchtwaren zur Versteigerung [1][2] |
Art. 576 Abs. 3 lit. b ZK-DVO |
Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung [2] |
Art. 577 ZK-DVO |
Gelegentlich eingeführte Waren für 3 Monate [2] |
Art. 578 lit. a ZK-DVO |
Andere Waren in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkung [2] |
Art. 578 lit. b ZK-DVO |
[1] ... keine Ausgleichszinsen bei ordnungsgemäßer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 519 Abs. 4 lit. i ZK-DVO)
[2] ... Carnet ATA unzulässig
Die je nach Verwendungs- oder Warenart unterschiedlichen Voraussetzungen können zum Teil erst nachträglich geprüft werden. Solche Prüfungen sind je nach Bedeutung des Falles von der Überwachungszollstelle zu veranlassen.
Eigentumsvoraussetzungen sind als gegeben anzunehmen, wenn das Fehlen dieser Voraussetzung nicht amtsbekannt ist.
Einfuhrumsatzsteuer:
Waren, die im Verfahren der Vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Ausnahme:
Für nach Art. 572 Abs. 1 ZK-DVO (Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle uÄ Gegenstände für ein Herstellungsverfahren) in die VV übergeführten Waren gilt diese Befreiung jedoch nur dann, wenn die mittels dieser Einfuhrwaren hergestellten Waren zur Gänze aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994/sinngemäß).
1.0.1.2. Teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben
Art. 142 Abs. 1 ZK
Die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn die Waren nicht in den Art. 563 - 578 ZK-DVO aufgeführt sind oder nicht alle dort verlangten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen (Eigentumsvoraussetzung entfällt).
Teilzollbetrag
Die Einfuhrabgaben betragen für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem sich die Waren im Verfahren der Vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung befinden, 3% des Abgabenbetrages, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie im Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären; höchstens jedoch die volle Abgabenhöhe (Deckelung) ohne Berücksichtigung der gegebenenfalls geltend zu machenden Zinsen. (Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 ZK)
EUSt
Bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben ist die Einfuhrumsatzsteuer in voller Höhe, dh. nach dem Wert der gesamten Ware unter Einbeziehung des Teilzollbetrages, zu erheben (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994).
1.0.1.3. Ausgeschlossene Waren
Art. 142 Abs. 2 ZK, Art. 554 ZK-DVO
Von der Vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben sind alle verzehrbaren und/oder verbrauchbaren Waren ausgeschlossen.
1.0.2. Allgemeine Voraussetzungen
Die Bewilligung des Verfahrens der Vorübergehenden Verwendung wird unter folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen erteilt:
1.0.2.1. Wiederausfuhrabsicht, Änderungsverbot
Art. 137 ZK, Art. 553 ZK-DVO
Die betreffenden Waren müssen abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die sich aus dem beabsichtigten Verwendungszweck ergeben, vorerst grundsätzlich zur Wiederausfuhr bestimmt sein und dürfen - abgesehen von der normalen Wertminderung durch ihren Gebrauch - keine Änderungen erfahren.
Die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr steht dieser Voraussetzung nicht entgegen, wenn sich dies nachträglich jedoch nicht regelmäßig ergibt.
Bearbeitungen (Reparaturen, Ausbesserungen, Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten, Maßnahmen, die zum Erhalt der Waren dienen sowie Maßnahmen, die die Einhaltung der für die Waren hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschriften sicherstellen) sind zulässig (Art. 553 Abs. 4 ZK-DVO).
Für solche Bearbeitungen ist daher die Überführung in die aktive Veredelung nicht (mehr) erforderlich, sofern sie sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vorübergehenden Verwendung - jedoch nicht regelmäßig - ergeben.
1.0.2.2. Persönliche Gewähr
Art. 86 erster Anstrich ZK
Die betreffenden Personen müssen die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahren bieten.
- Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist diese Voraussetzung als gegeben anzunehmen, wenn das Fehlen nicht amtsbekannt ist.
- Im formellen Bewilligungsverfahren des Zollamtes werden diesbezügliche Ermittlungen angestellt, wobei auf Erfahrungen aus anderen Zollverfahren zurückgegriffen werden kann; die Einholung von Vorstrafenanfragen ist aber nicht zwingend.
1.0.2.3. Verwaltungsökonomische Voraussetzungen
Art. 86 zweiter Anstrich ZK
Die Zollbehörden müssen gewährleisten können, dass die Überwachung und zollamtliche Prüfung nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind.
Eine Ablehnung wegen Unverhältnismäßigkeit bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen.
1.0.2.4. Zolltechnische Voraussetzungen
Art. 139 ZK
Vom Grundsatz her unterliegt die Vorübergehende Verwendung einem strengen Nämlichkeitsprinzip. Die Sicherung der Nämlichkeit der Einfuhrwaren muss möglich sein, um sicherzustellen, dass die Einfuhrwaren während der Dauer des Verfahrens nicht unbemerkt vertauscht, verwechselt oder unzulässig verändert werden können. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Fehlen der Nämlichkeitssicherung nach Art der Waren oder der beabsichtigten Verwendung zu keinem Missbrauch führen kann.
Ist wegen der Art der Einfuhrwaren, etwa bei Flüssigkeiten, Schütt- oder Massengütern eine sinnvolle Nämlichkeitssicherung nicht möglich, kann daher die Bewilligung abgelehnt werden.
1.0.3. Beendigungsfrist
Art. 140 ZK, Art. 553 ZK-DVO
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die Einfuhrwaren wiederausgeführt oder eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen. Diese Frist muss auf den beabsichtigten Verwendungszweck abgestellt sein (Art. 140 Abs. 1 ZK).
Allgemeine Frist
Die allgemeine Verwendungsfrist in der Vorübergehenden Verwendung beträgt grundsätzlich 24 Monate, wobei im Einvernehmen mit dem Beteiligten kürzere Fristen festgelegt werden können (Art. 140 Abs. 2 ZK).
Besondere Fristen
Für Waren, die zur Vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach den nachstehenden Artikeln vorgesehen sind, sind die dort bestimmten besonderen Fristen zu berücksichtigen (Art. 140 Abs. 2 ZK):
Waren im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt (Art. 573 lit. b ZK-DVO) |
6 Monate |
Austauschproduktionsmittel (Art. 575 ZK-DVO) |
6 Monate |
Waren zur Ansicht mit Verkaufsabsicht (Art. 576 Abs. 2 ZK-DVO) |
2 Monate |
Tatsächliche Frist
Diese gesetzlichen Fristen stellen Höchstfristen dar, sodass im Einvernehmen mit dem Beteiligten kürzere Fristen festgelegt werden können. Die tatsächlich festzulegende Frist bestimmt sich nach dem zur Erreichung des Zweckes der Vorübergehenden Verwendung benötigten Zeitraum und der Zeit, die für die Beförderung der Waren, Hin- und Rückweg, erforderlich ist (zB Dauer einer Ausstellung + Auf- und Abbau + Her- und Abtransport).
Verbleibdauer
Die insgesamte Verbleibdauer der Einfuhrwaren mit gleichem Verwendungszweck und gleichem Verfahrensinhaber darf 24 Monate nicht überschreiten; dies gilt auch, wenn sie zwischenzeitig in ein anderes Nichterhebungsverfahren übergeführt wurden (Art. 553 Abs. 2 ZK-DVO).
Werden Waren, die sich zuvor in der Vorübergehenden Verwendung befunden haben (Vermerk "V.V. - Waren" im Vorpapier), neuerlich in die Vorübergehende Verwendung mit gleichem Verwendungszweck und gleichem Verfahrensinhaber übergeführt, so ist bei der Festsetzung der Verwendungsfrist die im ersten Verfahren bereits "verbrauchte" Verwendungsfrist zu berücksichtigen. Der verbrauchte Verwendungszeitraum ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Die Bestimmungen über die Verlängerung der Verwendungsfrist bleiben unberührt, sind jedoch eng auszulegen. Ein solche Verlängerung ist jedenfalls für jenen Zeitraum zulässig, während dem die Ware entsprechend den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen nicht verwendet werden (Art. 553 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK-DVO).
Beispiel:
Kunstwerke werden nach Art. 576 Abs. 3 lit. a ZK-DVO (Ausstellung, Verkauf) in die Vorübergehende Verwendung übergeführt (24 Monate). Nach 10 Monaten ist kein Verkauf erfolgt, die Waren werden zur Beendigung der VV in das Zolllagerverfahren mit Vermerk "V.V.-Waren" übergeführt.
Im Falle einer anschließenden neuerlichen Vorübergehenden Verwendung nach Art. 576 Abs. 3 lit. a ZK-DVO (24 Monate) ist wegen der "verbrauchten" 10 Monate die Beendigungsfrist mit höchstens 14 Monaten zu begrenzen.
1.0.3.1. Verlängerung der Beendigungsfrist
Art. 140 ZK, Art. 553 ZK-DVO
Die Beendigungsfrist kann vor deren Ablauf bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf begründeten Antrag des Beteiligten verlängert werden, unabhängig davon, ob die Gründe dafür im Einflussbereich des Beteiligten liegen oder nicht (Artikel 140 Abs. 3 ZK in Verbindung mit Art. 553 Abs. 3 ZK-DVO).
Solche Gründe ergeben sich zB durch Einfluss höherer Gewalt, Reparaturbedürftigkeit der Einfuhrware, Verlängerung einer Ausstellung, usw.
Die Verlängerung wird entsprechend der im Einzelfall tatsächlich erforderlichen Frist in vertretbaren Grenzen (enge Auslegung) erteilt, wenn zum Erreichen des Verwendungszweckes diese zusätzliche Frist erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung weiter vorliegen.
Wird der Antrag schriftlich gestellt, muss die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich (Bescheidform) bekannt gegeben werden (Art. 6 ZK); die Verlängerung wird zusätzlich im (in den) Verwendungsschein(en) vermerkt.
In Fällen mündlicher Anmeldung ist auch ein mündlicher Fristverlängerungsantrag möglich; diesfalls wird die bewilligte Verlängerung lediglich auf der Aufstellung (Abschnitt 2.2.1.2.) vermerkt.
Achtung:
Fristverlängerungen für nach Art. 578 lit. a ZK-DVO erteilte Bewilligungen (Beendigungsfrist 3 Monate) führen zum rückwirkenden Wegfall der vollständigen Befreiung.
Zuständigkeit
Für die Verlängerung der Verwendungsfrist ist im Anwendungsgebiet die in der Bewilligung festgelegte Überwachungszollstelle zuständig.
BMF-Vorlage:
Soll auf Grund des Antrages die insgesamte maximale Beendigungsfrist (24 Monate) oder gegebenenfalls die besonderen Höchstfristen (6 Monate bzw. 2 Monate) überschritten werden, ist die Zustimmung des BMF mittels antragstellenden Berichtes, der die für das Zollamt relevanten Entscheidungsgrundlagen und allenfalls vorliegende Ergebnisse aus Nachschauen beim Verfahrensinhaber zu enthalten hat, einzuholen.
Ausnahme:
Folgende Fälle gelten regelmäßig als außergewöhnliche Umstände zur Verlängerung der Beendigungsfrist:
- Ausstellungswaren für Veranstaltungen nach Art. 576 Abs. 1 ZK-DVO, wenn die betreffende Veranstaltung verlängert wird (zB Verlängerung einer Warenmesse oder einer ähnlichen Veranstaltung),
- Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nach Art. 576 Abs. 3 lit. a ZK-DVO, wenn die Waren innerhalb von 24 Monaten nicht verkauft werden konnten, jedoch weiter ausgestellt werden sollen, um gegebenenfalls noch verkauft zu werden,
- Gebrauchtwaren zur Versteigerung nach Art. 576 Abs. 3 lit. b ZK-DVO, wenn die Waren innerhalb von 24 Monaten nicht versteigert werden konnten, jedoch an weiteren Versteigerungen angeboten werden sollen.
Werden ordnungsgemäß begründete Anträge auf Verlängerung der Beendigungsfrist für solche Waren gestellt, kann den Anträgen auf Verlängerung um jeweils bis zu 24 Monaten - in besonderen Fällen auch mehrmals (zB Dauerausstellungen) - seitens der zuständigen Überwachungszollstelle entsprochen werden, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen (vgl. Abschnitt 1.0.3.1.) vorliegen. Eine Berichtsvorlage und Zustimmung des BMF ist für solche Fälle nicht erforderlich. Anlassbezogene Nachschauen beim Bewilligungsinhaber zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Einfuhrwaren werden angeregt.
Nachträgliche Fristverlängerung:
Rückwirkende Fristverlängerungen, die nach Ablauf der Beendigungsfrist beantragt werden, sind im Hinblick auf die Sanierungsmöglichkeit unter den Voraussetzungen des Art. 859 Z 1 ZK-DVO (vgl. Arbeitsrichtlinie ZK-1890) möglich.
1.0.3.2. Ablehnung der Verlängerung
Nationale Weisung
Liegen die Voraussetzungen für eine antragsgemäße Verlängerung nicht vor, ist der Antrag abzulehnen.
Ist die ursprüngliche Verwendungsfrist in der Zeit zwischen Antrag und Entscheidung abgelaufen, ist die Frist nur soweit zu verlängern, dass es dem Verfahrensinhaber möglich ist, unmittelbar eine ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu veranlassen.
1.0.4. Sicherheit
Art. 88 ZK, 189 bis 200 ZK; Art. 581, 857 und 858 ZK-DVO, Anhang 77 ZK-DVO; §§ 68 bis 70 ZollR-DG
Die Überführung von Waren in die Vorübergehende Verwendung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, um die Erfüllung der Zollschuld zu sichern, die für die Waren entstehen kann (vgl. Arbeitsrichtlinie ZK-1890 sowie RW-2100).
Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung sowie ggf. über die Abstandnahme von deren Einhebung ist in der Bewilligung abzusprechen.
1.0.4.1. Zwingende Sicherheitsleistung
Art. 514, 581 ZK-DVO
In der Vorübergehenden Verwendung ist in nachstehenden Fällen zwingend Sicherheit zu leisten:
- Alle Fälle der Überführung im Normalen Anmeldeverfahren mit schriftlicher Zollanmeldung; gesetzlich festgelegte Ausnahmen sind jedoch zu berücksichtigen (siehe Anhang 77 ZK-DVO)
- Bei Inanspruchnahme der Beförderungsbestimmungen nach Art. 511 bis 513 ZK-DVO für Einfuhrwaren, die im Anhang 44c ZK-DVO genannt sind;
- in diesen Fällen ist die Sicherheit bereits anlässlich der (erstmaligen) Überführung der Einfuhrwaren in die VV einzuheben und muss eine gleichwertige Garantie bieten, wie sie für das Versandverfahren vorgesehen sind (Art. 514 ZK-DVO).
1.0.4.2. Fakultative Sicherheitsleistung
In anderen Fällen (Überführung mit mündlicher Anmeldung oder Überführung im Vereinfachten Verfahren nach Art. 76 ZK) liegt die Entscheidung, ob eine Sicherheit verlangt wird, im Ermessen der Zollstellen; gesetzlich festgelegte Ausnahmen sind jedoch zu berücksichtigen (siehe Anhang 77 ZK-DVO).
In Fällen der Überführung im Vereinfachten Verfahren (Art. 76 ZK) kann die Abstandnahme von der Einhebung einer Sicherheit im formellen Bewilligungsverfahren durch das ZA nach Durchführung einer Bonitätsprüfung (positives FA-Gutachten, Za 77) erfolgen, sofern hinsichtlich des Antragstellers auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. Die Gründe für die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung sind von der bewilligungserteilenden Zollstelle mittels Aktenvermerk zu dokumentieren. Für die Abstandnahme von der Besicherung der Einfuhrabgaben besteht - vorbehaltlich der im Zollrecht normierten Ausnahmen - weder ein Rechtsanspruch noch ein Antragsrecht.
Hinsichtlich weiterführender Regelungen siehe Abschnitt 2.0.3.
1.0.5. Überwachungszollstelle
In der Bewilligung wird eine Zollstelle festgelegt, die die ordnungsgemäße Abwicklung des gesamten Verfahrens überwacht.
Zur Bestimmung der Überwachungszollstelle (ÜWZ) gelten im Anwendungsgebiet folgende Regelungen:
Im Formellen Bewilligungsverfahren:
Das Zollamt, das die Bewilligung erteilt hat, das ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat; in Ermangelung eines Sitzes oder Wohnsitzes das Zollamt Innsbruck.
Im Vereinfachten Bewilligungsverfahren:
Bei schriftlicher Zollanmeldung:
Das Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort der (ersten) Verwendung befindet.
Im Verfahren mit Carnet ATA und bei mündlicher Anmeldung:
Die Zollstelle der Überführung ist gleichzeitig Überwachungszollstelle.
1.0.6. Antragsteller/Bewilligungsinhaber
Die Abgabe eines vom Antragsteller unterzeichneten Antrags auf Bewilligung gilt als Willenserklärung des Beteiligten, das beantragte Zollverfahren in Anspruch zu nehmen.
Verwender
Eine Bewilligung der VV wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren selbst verwendet oder welche die Waren verwenden lässt (Art. 138 ZK). Der Bewilligungsinhaber darf sich daher zur Benutzung der Einfuhrwaren anderer Personen bedienen, vorausgesetzt, dass diese unter seiner Verantwortung handeln. Eine Überlassung der Einfuhrwaren durch Vermietung ist allerdings unzulässig, da es diesfalls an der Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers fehlt.
Vertreter
Der Antragsteller kann sich durch einen Bevollmächtigten (direkte Vertretung im Namen und für Rechnung eines Anderen) oder Beauftragten (indirekte Vertretung in eigenem Namen aber für Rechnung eines Anderen) vertreten lassen (Art. 5 ZK).
1.0.7. Verpflichtungen des Antragstellers/Bewilligungsinhabers
Art. 87 Abs. 2 ZK
Verpflichtung
Unbeschadet etwaiger anderer Vorschriften gilt die Antragstellung als Verpflichtung in Bezug auf
- die Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Angaben;
- die Echtheit der beigefügten Unterlagen;
- die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem beantragten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.
Pflichten
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.