Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0050-IV/8/2016 gültig von 01.05.2016 bis 19.03.2018

VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Sendungen, die bestimmte Waren mit Ursprung in China enthalten und bei deren Transport Holzverpackungsmaterial Verwendung findet, anzuwendenden Beschränkungen sind:

a)der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission betreffend die Überwachung und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifischer Waren mit Ursprung China verwendet wird;

b)das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011;

c)die Verordnung über begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission, mit dem Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China erlassen werden (Verpackungsholz-Kontroll-Verordnung), BGBl. II Nr. 91/2013;

d)die Verordnung über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011), BGBl. II Nr. 299/2011;

e)die Verordnung über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 (Eintrittstellen-Verordnung 2014), BGBl. II Nr. 30/2014;

f)die gemäß § 49 Abs. 3 Z 5 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Bundesgesetz weiter geltende Verordnung über die Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung der amtlichen Maßnahmen nach dem 3. und 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 (Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung), BGBl. II Nr. 195/2007.

0.2. Innergemeinschaftlicher VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union

Im innergemeinschaftlichen VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union bestehen in Bezug auf Holzverpackungsmaterial keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.