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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
gültig ab 01.01.2012
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012
- 8. Körperschaftsteuer
8.5. Liebhaberei bei Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen
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Die Liebhabereiverordnung ist nach § 5 der Verordnung auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen sowie auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 31 BAO nicht anzuwenden. Daher kann im Zusammenhang mit gemeinnützigen Körperschaften eine ertragsteuerliche Liebhaberei bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Gewerbebetrieben nicht vorliegen.