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Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007 gültig von 27.07.2004 bis 30.06.2014

UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion

2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

2.1. Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1) die Ware muss von der Zollunion erfasst sein (Abschnitt 3.);

2) die Ware muss aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sein (Abschnitt 4.);

3) die Ware muss zwischen den Vertragsstaaten direkt befördert worden sein (Abschnitt 5.);

4) wenn keine Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt, müssen für drittländische Waren/Vormaterialien die Zölle entrichtet und allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen angewandt werden, als verblieben diese drittländischen Waren oder daraus hergestellten Fertigwaren im Inland.(Abschnitt 6.);

5) die Erfüllung der unter (2) und (4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).