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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion
2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
2.1. Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) die Ware muss von der Zollunion erfasst sein (Abschnitt 3.);
2) die Ware muss aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sein (Abschnitt 4.);
3) die Ware muss zwischen den Vertragsstaaten direkt befördert worden sein (Abschnitt 5.);
4) wenn keine Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt, müssen für drittländische Waren/Vormaterialien die Zölle entrichtet und allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen angewandt werden, als verblieben diese drittländischen Waren oder daraus hergestellten Fertigwaren im Inland.(Abschnitt 6.);
5) die Erfüllung der unter (2) und (4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).