Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA)
- 1. Allgemeine Bestimmungen
1.2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur beim Import in die EU eines Ursprungserzeugnisses eines begünstigten Landes Anwendung.
Obwohl es sich bei dieser autonomen Begünstigung um eine einseitige Maßnahme handelt, können Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU in ein APS-Land auch für Fertigwaren, also nicht nur zu Kumulierungszwecken, ausgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betroffene APS-Land für Ursprungswaren der EU eine Begünstigung anlässlich der Einfuhr gewähren.
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und des jeweils begünstigten Landes. Der Begriff "begünstigtes Land" umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).
1.3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
1.3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom Schema erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des Schemas sein;
3.die Ware muss aus einem begünstigten Land direkt in die EU befördert worden sein;
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
1.3.2. Präferenzzölle
1.3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem Schema (Details dazu siehe Arbeitsrichtlinie UP-8100).
1.3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.
1.4. Pflichten der Ausführer (Art. 91 UZK-IA)
(1) Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen:
a)Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
b)sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
c)sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
d)sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:
i)die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;
ii)Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.
Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischer Form gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.
(3) Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.