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- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
- 7.4. MO04 Obst und Gemüse
7.4.2. VO 543/2011 - Sonderregelungen für die im Anhang I angeführten Erzeugnisse
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.
1.1. Anwendungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten nur für die Zeiträume, die im Anhang I Spalte 3 angegeben sind; für Tomaten, Gurken und Zucchini (Courgettes) gelten die Sonderregelungen für das ganze Jahr.
1.2. Anmeldung
Mit einer Anmeldung darf nur eine "Partie" der Waren zum freien Verkehr gestellt werden, dh. jede Anmeldung darf nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen KN-Codes umfassen.
1.3. Bemessungsgrundlage für die im Anhang I Teil A genannten Erzeugnisse
Für die im Anhang I Teil A angeführten Erzeugnisse entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert. Der Zollwert wird gemäß folgender allgemeiner Vorgaben berechnet:
- Zollkodex (ZK), Kapitel 3, "Zollwert der Waren" und
- Zollkodex-Durchführungs-Verordnung (ZK-DVO), Titel V "Zollwert"
Für die Bestimmung des Zollwerts stehen folgend drei Varianten zur Verfügung:
a)Zollwert gemäß Artikel 29 ZK (= Transaktionswert)
oder
b)Zollwert gemäß Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK (= Deduktive Methode)
oder
c)von der Kommission festgesetzter pauschaler Einfuhrwert (nur bei Einfuhren auf Konsignationsbasis = Kommissionsgeschäft).
Wurde bei einem Erzeugnis nur für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.
Die festgesetzten pauschalen Einfuhrwerte bleiben gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie sind nicht mehr gültig, wenn von der Kommission an sieben aufeinander folgenden Tagen kein pauschaler Einfuhrwert mitgeteilt wird.
Abweichend von den oben angeführten Regelungen ist ab dem ersten Tag der Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.
1.3.1. Zollwert gemäß Artikel 29 ZK (Transaktionswert)
Übersteigt dieser Transaktionswert den pauschalen Einfuhrwert um mehr als 8 v.H., so ist eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 ZK-DVO in der Höhe der Differenz zwischen dem Zoll, der sich unter Zugrundelegung des Wertes nach Punkt 1.3. Buchstabe a, und dem Zoll, der sich unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwertes nach Punkt 1.3. Buchstabe c ergibt, zu entrichten.
Diese Bestimmungen über die Erhebung einer Sicherheit gelten nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs liegt und der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.
Ein derartiger Antrag gilt allein mit Übermittlung der Zollanmeldung als gestellt.
1.3.2. Zollwert gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) ZK (Deduktive Methode)
Bei Zugrundelegung des Zollwertes hat der Importeur eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Abs. 1 ZK-DVO in Höhe des Einfuhrzolls, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwertes fällig wäre.
1.3.3. Pauschaler Einfuhrwert
Erfolgt die Einfuhr der Erzeugnisse des Anhangs I auf Konsignationsbasis (=Kommissionsgeschäft), so wird der Zollwert unmittelbar anhand des geltenden pauschalen Einfuhrwertes ermittelt und der Zoll demnach festzusetzen.
Eine Sicherheitsleistung entfällt.
Die folgenden Punkte 1.5. und 1.6. sind nicht zu beachten.
1.4. Bemessungsgrundlage für die im Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse
Für die im Anhang I Teil B genannten Erzeugnisse, gelten die allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Zollwerts nach dem ZK bzw. der ZK-DVO.
Bei begründetem Zweifel, ob dieser angemeldete Zollwert dem tatsächlichen Einfuhrpreis entspricht, ist eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 ZK-DVO in der Höhe des Betrages zu entrichten, der sich bei Anwendung des höchstmöglichen Zolles ergibt.
1.5. Nachweis über den Verkauf
Erfolgt die Abfertigung von im Anhang I unter Teil A und Teil B genannten Erzeugnissen unter Zugrundelegung des Zollwertes nach Punkt 1.3.1. oder 1.3.2. bzw. 1.4. und wurde eine Sicherheit geleistet, hat der Anmelder oder Empfänger innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Verkauf, jedoch höchstens 4 Monate ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr (diese Frist kann auf begründeten Antrag um höchstens 3 Monate verlängert werden) nachzuweisen, dass die Partie zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Zollwertes nach Punkt 1.3.1. oder 1.3.2. bzw. 1.4. entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist oder entsprechen die Verkaufspreise nicht der Realität, so verfällt die Sicherheit und ist als Einfuhrzoll einzubehalten.
Um nachzuweisen, dass die Partie unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, stellt der Einführer zusätzlich zur Rechnung alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Durchführung der jeweiligen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind. Dies umfasst Unterlagen betreffend Transport, Versicherung, Bereitstellung und Lagerung der Partie.
Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferberechtigungsschein angegeben werden.
1.6. Nachprüfung
(1) Bestehen Zweifel, dass die Verkaufspreise der Realität des Zollwertes nach Punkt 1.3.1. oder 1.3.2. bzw. 1.4. entsprechen, ist eine Nachprüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung Zoll zu veranlassen.
(2) Wenn bei einer Außen- und Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der tatsächlich bezahlte Preis laut Buchhaltung niedriger ist als der bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr erklärte Zollwert, so erfolgt eine Nachforderung der Abgaben nicht nach dem pauschalen Einfuhrwert, sondern nach dem tatsächlich bezahlten Preis, da ein späteres Abrücken von der bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr getroffenen Wahl nicht möglich ist.
Anhang I Teil A
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
0702 0000 |
Tomaten |
1. Jänner bis 31. Dezember |
ex 0707 0005 |
Gurken, andere als zur Verarbeitung |
1. Jänner bis 31. Dezember |
ex 0709 9100 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
0709 9310 |
Zucchini (Courgettes) |
1. Jänner bis 31. Dezember |
ex 0805 1020 |
Süßorangen, frisch |
1. Dezember bis 31. Mai |
ex 0805 2010 |
Clementinen |
1.November bis Ende Februar |
ex 0805 2030 |
Satsumas |
1. November bis Ende Februar |
ex 0805 5010 |
Zitronen |
1. Juni bis 31. Mai |
ex 0806 1010 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
ex 0808 1080 |
Äpfel |
1. Juli bis 30. Juni |
ex 0808 3090 |
Birnen |
1. Juli bis 30. April |
ex 0809 1000 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
ex 0809 2900 |
Kirschen, andere als Sauerkirschen |
21. Mai bis 10. August |
ex 0809 3010 |
Brugnolen und Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
ex 0809 4005 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
Anhang I Teil B
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
ex 0707 0005 |
Gurken, zur Verarbeitung bestimmt |
1. Mai bis 31. Oktober |
ex 0809 2100 |
Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |