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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1 Rückwaren

Artikel 253 Erforderliche Informationen

(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Der Anmelder stellt der Zollstelle, in der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann erbracht werden durch

a)Einsicht in die betreffenden Einzelheiten der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;

b)einen von der zuständigen Zollstelle bestätigten Ausdruck der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;

c)ein von der zuständigen Zollstelle ausgestelltes Dokument mit den betreffenden Einzelheiten dieser Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung;

d)eine von den Zollbehörden ausgestellte Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind (Auskunftsblatt INF 3).

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind nicht erforderlich, wenn aus den Informationen, die den zuständigen Zollbehörden vorliegen, hervorgeht, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren erfüllten.

(4) Absatz 2 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können. Ferner wird er nicht auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren angewendet, sofern anderweitig geregelt.