Richtlinie des BMF vom 20.05.2023, 2023-0.375.222 gültig ab 20.05.2023

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anlässlich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen anzuwendenden Beschränkungen sind:

1.die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels;

2.die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden auch als Durchführungsverordnung bezeichnet);

3.die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden auch als CITES-Formularverordnung bezeichnet);

4.die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1587 der Kommission zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden auch als Aussetzungsverordnung bezeichnet);

5.das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 - ArtHG 2009), BGBl. I Nr. 16/2010;

6.die Verordnung über das Kriterium der Unerheblichkeit beim Handel mit Exemplaren von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung - ArtHUV), BGBl. II Nr. 113/2010;

7.die Verordnung über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten - Kennzeichnungsverordnung 2013 - ArtKV ), BGBl. II Nr. 300/2013;

8.die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982.

(2) Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland gelten die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für gefährdete Arten wild lebender Tiere und Pflanzen nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland.

Hinweise: Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union und die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union (Abschnitt 4.4.) sowie Vermarktungsbescheinigungen (Abschnitt 4.10.) sind in der EU27 nicht mehr gültig.

Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union und die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Vermarktungsbescheinigungen sind in der EU27 gültig. Da es bisher keine nordirische CITES Vollzugsbehörde gab, können diese Dokument nur nach dem 1. Jänner 2021 ausgestellt werden.

Vor Ablauf des Übergangszeitraums auf der Grundlage des Unionsrechts im Vereinigten Königreich ausgestellte Bescheinigungen für Wanderausstellungen (Abschnitt 4.5.), Reisebescheinigungen (Abschnitt 4.6.), Musterkollektionsbescheinigungen (Abschnitt 4.6a.) und Bescheinigungen für Musikinstrumente (Abschnitt 4.6b) können nach Ablauf dieses Zeitraums auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) verwendet werden, dem das Vereinigte Königreich weiterhin als Vertragspartei angehört.

0.2. Informationen im Internet

Im Internet sind unter den nachstehend angeführten Adressen Erkennungshilfen (zum Teil mit Bildern) enthalten, die für das Auffinden und die Einreihung artengeschützter Exemplare in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 herangezogen werden können.