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Richtlinie des BMF vom 01.08.2008, BMF-010310/0155-IV/7/2008
gültig von 01.08.2008 bis 30.06.2014
UP-3420, Arbeitsrichtlinie "Ägypten"
2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen
2.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) die Ware muss vom Abkommen zwischen der EU und Ägypten erfasst sein (Abschnitt 3);
2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4);
3) die Ware muss von Ägypten direkt in die EU/nach Österreich befördert worden sein (UP-3000 Abschnitt 5);
4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden (Abschnitt 6);
5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).