Richtlinie des BMF vom 27.05.2020, 2020-0.254.516 gültig von 27.05.2020 bis 31.08.2020

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Zollämter anlässlich der Einfuhr von Lebensmitteln, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln sind:

a)die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;

b)die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen);

c)die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission;

cd)die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung").

de)das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006;

ef)verschiedene EU-Regelungen, mit denen für Lebensmittel Einfuhrbeschränkungen erlassen werden (diese Rechtsgrundlagen sind jeweils bei den Anlagen, die die betreffenden Einfuhrbeschränkungen enthalten, angeführt).

0.2. Vollzug durch die Zollorgane

(1) Die Zollämter haben beim Vollzug der in Abschnitt 0.1. angeführten Verordnungen sowie des LMSVG insoweit mitzuwirken, als dies in den folgenden Abschnitten angeordnet ist.

(2) Das LMSVG enthält zahlreiche Verbote für das Inverkehrbringen von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen. Diese Regelungen gelten auch für Waren, die aus dem Ausland eingeführt werden. Abgesehen von den in den Anhängen angeführten Einfuhrbeschränkungen ergeben sich daraus jedoch keine von den Zollämtern zu beachtende Verbote und Beschränkungen.