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Richtlinie des BMF vom 29.04.2020, 2020-0.269.663
gültig ab 29.04.2020
UP-6200, Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem Handelsübereinkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Für bestimmte Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs gelten landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen in Form zusätzlicher Einfuhrzölle nach Maßgabe des Anhangs IV (ab Seite 2181) dieses Handelsübereinkommens bzw. nach Maßgabe des Anhangs VII des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ab Seite 1100).