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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 30.07.2018
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 1 Warenursprung
- Abschnitt 2 Präferenzursprung
- Unterabschnitt 1 Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
Artikel 40 Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden.