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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8501, Arbeitsrichtlinie Lizenzen
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Neuregelung aufgrund der VOen 2016/1237 und 1239
14. Anhänge
14.1. Anhang I - Lizenzpflicht Einfuhr
14.2. Anhang II - Lizenzpflicht Ausfuhr
14.3. Anhang III - Grunderzeugnisse
14.4. Anhang IV - Behältnisse oder Verpackungen
Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und b) des TARICS erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind in den freien Verkehr überführt werden:
1. Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschriften 5 a) und 5 b) des TARICS wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,
a)werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,
- wenn die Waren wertzollbar sind,
oder
- wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;
b)sind sie zollfrei,
- wenn die Waren zollfrei sind
oder
- wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind
oder
- wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.
2. Wenn die unter Absatz 1 Unterabsätze a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.