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Richtlinie des BMF vom 19.05.2020, 2020-0.315.277
gültig von 19.05.2020 bis 01.02.2021
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 1. Begriffsbestimmungen
1.2. Einfuhr
Einfuhr ist die Verbringung einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Ausland nach Österreich und nicht nur die Einfuhr in das Zollgebiet der Union. Als Einfuhr ist auch die Entnahme von Suchtmitteln aus Zolllagern oder Freizonen zu behandeln, wenn die Suchtmittel nicht in das Ausland verbracht werden sollen.